In diesem Artikel erfährst du: Wer und was der wirtschaftliche Berechtigte ist und mehr zu Geldwäscheprüfung
Definition des wirtschaftlich Berechtigten
Der wirtschaftlich Berechtigte ist die Person, die die Kontrolle über ein Unternehmen hat. Dies ist regelmäßig die Person, die auf das Unternehmen erheblich einwirken kann, beispielsweise weil ihr ein großer Teil des Unternehmens gehört.
Bereits ein Anteil von mehr als 25 % des Unternehmens reicht aus, um als wirtschaftlich Berechtigter zu gelten.
Juristische Definition
Juristisch gesehen sind wirtschaftlich Berechtigte natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das betreffende Unternehmen letztlich steht. Diese Definition basiert auf § 3 des Geldwäschegesetzes (GwG).
Kriterien für die Bestimmung
Natürliche Personen bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften
Nach § 3 Abs. 2 GwG gelten natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte, wenn sie unmittelbar oder mittelbar:
- Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben, beispielsweise als Komplementär oder durch ein Vetorecht.
Mittelbare wirtschaftlich Berechtigte
Werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Vereinigung gehalten oder ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter die Person, die die Muttervereinigung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG in Verbindung mit § 290 Abs. 2 bis 4 HGB beherrscht.
Für diese Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 50 % erforderlich.
Zusammenfassung
Der Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ ist entscheidend im Rahmen der Geldwäscheprüfung, um festzustellen, wer letztlich die Kontrolle über ein Unternehmen ausübt.
Dies kann durch direkten Besitz von Kapitalanteilen, Kontrolle der Stimmrechte oder vergleichbare Kontrollmechanismen geschehen.
In Fällen, in denen die Kontrolle durch eine andere Vereinigung ausgeübt wird, wird die Person als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter betrachtet, die die Muttervereinigung beherrscht.